[ Auszug: (1) Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernimmt,
auch die Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum
Eintritt einer ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]